Satzung

Der Freien Wählergruppe Hettenleidelheim e.V. in der Verbandsgemeinde Hettenleidelheim

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Gemeinschaft der Freien Wähler der Ortsgemeinde Hettenleidelheim führt den Namen:
    Freie Wählergruppe Hettenleidelheim.
    Die Abkürzung lautet: FWG Hettenleidelheim e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hettenleidelheim. Er ist beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nr. VR 30393 in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Freie Wählergruppe Hettenleidelheim ist dem Gemeindeverband der Freien Wähler Leiningerland angeschlossen.

§ 2 Zweck

Die Wählergruppe ist ein freiwilliger Zusammenschluss wahlberechtigter Bürger, die ausschließlich beabsichtigen, die Kommunalpolitik der Gemeinde Hettenleidelheim durch Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen aktiv zu beeinflussen. Dazu gehört insbesondere die Aufstellung von Bewerberlisten bei Wahlen zur Vertretung der Ortsgemeinde.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Wählergruppe kann jeder Einwohner der Gemeinde Hettenleidelheim werden, wenn er das aktive Wahlrecht besitzt und nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen Wählergruppe ist. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vorstandschaft. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten möglich. Der Ausschluss ist möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freien Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigenden Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht.
  3. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muss er dem Betroffenen Gelegenheit bieten, sich innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein oder hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für ausreichend, kann er das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss muss mit eingeschriebenem Brief erklärt werden.

§ 4 Beiträge

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Beitrag jährlich bis spätestens zum 1. April zu entrichten.

§ 5 Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung des Vereins teil. Sie haben die Pflicht, an Versammlungen und deren Entscheidungsfindungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen, sowie die ihnen vom Verein übertragenen Aufgaben und Funktionen gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand     
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Wiederwahl im Amt.
    Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart
  2. Der Beirat. Es können daneben bis zu vier Beiräte gewählt werden, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen.

§ 8 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 (zwei) Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht zu geben.
    Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Auf­gaben ehrenamtlich so auszuführen, wie es der satzungs­gemäße Zweck erfordert.
  3. Vereinsintern gilt, dass der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus den Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können.
  4. Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben beauftragen. Die Angehörigen dieser Gremien sind von den Mitgliedern des Vereins nach Aufforderung durch den Vorstand zu benennen.

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
  2. Der Schriftführer führt jeweils das Protokoll, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sonst wird der Schriftführer fallweise für den Vorstand tätig.
  3. Der Kassenführer besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Kassenführer jährlich zu legende Rechnung wird durch 2 (zwei) von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft.
  4. Der Vorstand kann beschließen, dass Zahlungen, die einen festzulegenden Betrag überschreiten, nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden dürfen.

§ 11 Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In ihr sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

§ 13 Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorstand kann von sich aus zu jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies mit einem von der erforderlichen Zahl von Mitgliedern unterschriebenen Antrag unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens 7 (sieben) Kalendertage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Frist beginnt bei direkter Zustellung am gleichen Tag, bei Postzustellung einen Tag nach der Aufgabe zur Post.
  3. In allen Kommunalwahljahren finden 2 (zwei) Mitgliederversammlungen statt: a) rechtzeitig vor der Wahl zur Entgegennahme des Berichtes der Fraktion und zur Aufstellung des Wahlvorschlages gemäß den Vorschriften des Kommunalwahlrechtes. Nach der Wahl zur Erfüllung der übrigen satzungsgemäßen Aufgaben.

§ 14 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des
Vorstandes
b) die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
c) die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl des Vorstandes
f) die Wahl zweier Kassenprüfer
g) die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates
h) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern deren Anträge dem Vorstand mindestens 7 (sieben) Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind
j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 15 Wahlen

Die Wahlen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, es sei denn, dass mindestens 10% der anwesenden Mitglieder den Antrag stellen, schriftlich und geheim zu wählen.

§ 16 Beschlüsse

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.

§ 17 Kassenprüfer

Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und denselben mündlich zu begründen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt.

§ 18 Fraktion

  1. Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des Vereins gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Fraktion ist um eine einheitliche Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung. Nachteile hieraus dürfen ihm nicht entstehen. Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat jeweils der von der Fraktion zu wählende Fraktionsvorsitzende zu erstatten.

§ 19 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins sind, soweit sie nicht zur Deckung laufender Kosten benötigt werden, ausschließlich für Zwecke der Aktivierung des Bürgersinnes, der politischen Bildung, für sonstige Zwecke im Sinne des Gemeinwohls und für die Bestreitung von Werbemaßnahmen zu verwenden.

§ 20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Einzelmitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 14 (vierzehn) Kalendertagen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung mit der notwendigen Mehrheit auf jeden Fall beschließen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

§ 21 Verwendung des Vermögens bei der Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten auf die Mitglieder zu übertragen. Sollte das nicht möglich sein, ist das Vermögen auf die Ortsgemeinde Hettenleidelheim zu übertragen mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am  6. November 2010 in Hettenleidelheim beschlossen. Gleich­zeitig tritt die Satzung vom 25. März 1994 außer Kraft.


Hettenleidelheim, den 9. März 2011

Jürgen Hofmann, Vorsitzender